Der Brexit ist vollzogen – fortan gelten neue Regeln. Doch was bedeutet dies konkret und auf den Einzelnen bezogen? Besonders beim Thema Einreise nach Großbritannien entsteht dabei schnell Verwirrung. Gerade beim Thema Roaming-Gebühren und der Portabilität von Online-Diensten fragen sich viele EU-Bürgerinnen-und Bürger zurecht, was nun auf sie zukommen wird.

Mit dem Ablauf der Übergangsphase am 31.12. des vergangenen Jahres, traten mitunter auch neue Regelungen bei Reisen nach Großbritannien ein. Neben neuen Visabestimmungen kann der Austritt Großbritanniens aus der EU unter anderem auch Auswirkungen auf Ihre Telekommunikationsdienste haben. Europäische Netzanbieter sind fortan nicht mehr daran gebunden, Roaming gebührenfrei zu gestalten.

Konkret bedeutet dies, dass Anrufe nicht mehr auf 0,19 Euro pro Minute und SMS nicht mehr auf 0,06 Euro pro Nachricht begrenzt sein müssen. Ebenso können bei eingehenden und ausgehenden Anrufen und Datenverbindungen höhere Kosten für Sie entstehen.

Derzeit sind EU-Mobilfunkbetreiber verpflichtet, ein finanzielles Limit für die Nutzung von Datenroaming bis zu 50 Euro festzulegen – in Großbritannien sind dies 45 GBP. Dies gilt ab dem 1. Januar 2021 für Großbritannien, sodass sich dort nichts ändert. Die Betreiber müssen außerdem eine Warnung senden, sobald Sie 80 Prozent und 100 Prozent Ihres eigenen Datenroaming-Limits erreicht haben – überall auf der Welt.

Dabei ist es Ihrem Anbieter freigestellt, Ihnen weiterhin die Vorteile von „Roam like at home“ auf freiwilliger Basis anzubieten. Einige Anbieter hatten bereits angekündigt, keine zusätzlichen Gebühren bei Reisen nach Großbritannien zu berechnen. Dazu gehören auch O2 und Vodafone. Somit sollen hier auch weiterhin die EU-Regelungen greifen. Insofern wäre auch ein Sonderkündigungsrecht nicht nötig.

Informationen darüber, welche Rechte Sie innerhalb der Europäische Union bezüglich Roaming haben, finden Sie hier:

Informationen zu Online-Diensten innerhalb der EU können Sie hier einsehen:

Sollten sich die Vertragsbedingungen jedoch ändern, so muss der Kunde dies nicht hinnehmen. Im Gegenteil, der Kunde müsste der einseitigen Verschlechterung zustimmen.

Nehmen Sie als Kunde trotz Kenntnis der höheren Preise bzw. geänderten Geschäftsbedingungen die Dienste jedoch weiterhin in Anspruch, so kann der Mobilfunkanbieter möglicherweise von einem so genannten konkludenten Einverständnis ausgehen. Um diesem Missverständnis von vorneherein vorzubeugen und böse Überraschungen zu vermeiden, empfehle ich Ihnen also, sich genauestens bei Ihrem Anbieter bezüglich möglicher Vertragsänderungen zu informieren.

Anbieter von Onlinediensten wie Musik- oder Streaming-Plattformen sind ebenso wenig verpflichtet, Ihnen andere als die in der EU verfügbaren Inhalte in Großbritannien anzubieten. Es ist damit zu rechnen, dass Sie zumindest eingeschränkten Zugriff auf die Bibliotheken von „Spotify“, „Netflix“, „Kindle“ o.ä. haben könnten. Auch hier entscheiden jedoch letztlich die Betreiber der Plattformen darüber, welche Inhalte oder Dienste sie zur Verfügung stellen.

Ausführliche Informationen zu Änderungen im Bereich Audiovisueller Mediendienste, lesen Sie hier: