Menschen, die durch Hinweise dazu beitragen, schwerwiegende Vergehen aufzudecken, gehen oft ein großes persönliches Risiko ein. Zwei europäische Journalisten bezahlten zuletzt gar mit ihrem Leben. In Zukunft soll Hinweisgebern in allen EU-Ländern der nötige Schutz zuteilwerden.

Die Stärke unseres demokratischen Rechtsstaats ist nicht, dass Steuerhinterziehung, Korruption, Geldwäsche und andere Verbrechen nicht passieren. Unsere Stärke ist die, dass derartige Vergehen aufgedeckt werden und dann die Täter bestraft werden und eben nicht die Personen, die durch Hinweise eine Aufklärung ermöglicht haben. Beispiele für die Relevanz von Hinweisgebern für unsere Gesellschaft finden wir im Großen wie im Kleinen. Europäische Journalisten wie Daphne Caruana Galizia aus Malta und Jan Kucziak aus der Slowakei untersuchten beispielsweise die Veruntreuung von EU-Geldern in ihren Heimatländern und deckten zahlreiche Vergehen auf. Beiden wurde ihr großer Mut zum Verhängnis: Beide wurden wegen ihrer Recherchen ermordet und bis heute sind die Verbrechen nicht restlos aufgeklärt.

Menschen, die sich mit so viel Mut und Engagement für Gerechtigkeit einsetzen, brauchen Unterstützung und Schutz. Bislang werden Hinweisgeber, sog. „Whistleblower“, nur in 10 Ländern Europas umfangreich geschützt. Diese Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten führen zu Rechtsunsicherheit und der Gefahr einer Ungleichbehandlung. In der Konsequenz heißt dies: Ein Hinweisgeber überlegt es sich sehr genau, ob man auf ein Vergehen hinweist oder doch besser wegsieht.

Dieses Problem will die EU in Zukunft angehen und einen einheitlich hohen Schutzstandard für Whistleblower bieten. Durch das Einführen von internen Meldestellen in großen Unternehmen wird es Arbeitnehmern ermöglicht, Verstöße zu äußern. Wenn der Hinweisgeber nach drei Monaten immer noch keinen Erfolg hatte, beziehungsweise die Meldestellen nicht reagieren, so sollen weitere Mechanismen greifen. Kann sich ein Hinweisgeber beispielsweise nicht direkt an eine Behörde wenden, weil die betreffende Behörde und der Straftäter Absprachen getroffen haben, dann ist der Hinweisgeber straffrei, wenn er seine Entdeckung publik macht. Grundsätzlich darf eine Information aber erst an die Öffentlichkeit gelangen, wenn sie einer Meldestelle vorliegt. Damit stellen wir sicher, dass Betriebsgeheimnisse nicht aus den falschen Motiven preisgegeben werden können.